Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – aber auch in der freien Landschaft geschützt.

Zum allgemeinen Schutz der Arten ist in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen, sowie von allen anderen Gehölzen (auch Hecken und Gebüsche) nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Das gilt auch in Gemeinden, die keine Baumschutzsatzung verabschiedet haben. Eingeschlossen sind das Auf-Stock-setzen und Roden. Nicht unter dieses Verbot fallen lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, sind auch hier Ausnahmen möglich.

Wenn Sie innerhalb dieses Zeitfensters einen Baum fällen oder Hecken bzw. Gebüsche beseitigen möchten, ist eine gebührenpflichtige Befreiung von diesem Verbot erforderlich. Gegebenenfalls müssen Sie für das gefällte Gehölz einen Ausgleich bzw. Ersatz leisten.

Zu beachten ist außerdem, dass eine Gehölzbeseitigung (unabhängig vom Fällzeitpunkt) auch gegen besondere artenschutzrechtliche Verbote oder Schutzgebietsverordnungen verstoßen kann.

Sollte es in Ihrer Kommune eine Baumschutzsatzung geben, sind diese Regelungen ebenfalls zu berücksichtigen.

Grundlage

Anträge


Traditionsfeuer / Lagerfeuer

Artikel vom Ordnungsamt Königsee:

 

Privatpersonen konnten beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Königsee nach § 20 in Verbindung mit § 16 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Königsee vom 04.12.2020 eine Ausnahmegenehmigung für das Durchführen/Unterhalten eines offenen Traditionsfeuers beantragen.

In der jüngeren Vergangenheit kam es leider häufiger vor, dass die Feuerwehr - trotz Vorabinformation durch das Ordnungsamt - zu den genehmigten Lagerfeuern alarmiert wurde. Die Feuerwehren müssen in jedem Fall ausrücken, es könnte sich ja ein tatsächlicher Brand hinter der Alarmierung verbergen. Durch das Ausrücken der Feuerwehren fallen nicht nur hohe Kosten an, auch sind dadurch personelle und materielle Ressourcen gebunden.

Aus den vorgenannten Gründen wurde die Festlegung getroffen, dass seit 01.05.2024 keine Traditions- /Lagerfeuer, welche von Privatpersonen angemeldet werden, mehr genehmigt werden.

Selbstverständlich können traditionelle Lager- und Brauchtumsfeuer wie Weihnachtsbaumverbrennen, Oster-, Mai- und Herbstfeuer weiterhin stattfinden. Diese werden durch die ortsansässigen Vereine bei der Stadtverwaltung angemeldet und durch die Stadt Königsee weiterhin genehmigt.

Private Kleinfeuer in Feuerschalen (bis ca. 1,2 m Durchmesser) oder Feuertonnen sowie sogen. Schwedenfeuer dürfen auch weiterhin von Privatpersonen genehmigungsfrei betrieben werden.

Auch für diese genehmigungsfreien Feuerschalen, -Tonnen und Schwedenfeuer gilt unter anderem:

- Das Feuer ist dauernd durch volljährige Person zu beaufsichtigen.

- Die Windrichtung und die aktuell geltende Waldbrandstufe sind unbedingt zu beachten.

- Feuer und Glut sind vor Verlassen der Feuerstelle vollständig abzulöschen.

- Der Abstand zu brennbaren Stoffen und zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen von mindestens 15 Metern ist einzuhalten.

-Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen und zum Wald von mindestens 100 Metern ist einzuhalten.

-Es ist nur trockenes, naturbelassenes Holz zu verwenden.

-Verbrennen Sie keinerlei Abfälle oder Laub.

 

Wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass es nach der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung seit dem 1. Januar 2016 verboten ist, Pflanzenabfälle zu verbrennen. Auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Feuertonnen o.ä. ist nicht zulässig. Das rechtswidrige Verbrennen pflanzlicher Abfälle erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Gartenbesitzer und Grundstückseigentümer fragen sich immer wieder: Was mache ich mit den Gartenabfällen?

Pflanzliche Abfälle aus privat gärtnerisch genutzten Grundstücken, insbesondere nicht holzige Abfälle wie Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Geruchsbelästigung der Nachbarn vermieden wird.

Alle Arten von Gartenabfällen, also auch Baum- und Strauchschnitt, können beim folgenden Grünabfallannahmeplatz im Gebiet der Stadt Königsee abgegeben werden:

Agrargenossenschaft Königsee,

Am Schiefer 6A, 07426 Königsee

 

Öffnungszeiten März bis Oktober:

Montag: 12:30 - 17.00 Uhr

Dienstag: 12:30 - 16:30 Uhr

Freitag: 12:30 - 16:30 Uhr

Samstag: 09:00 - 12: 00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr

 

Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft mbH,

Grünabfallannahmeplatz Leutnitz, 07426 Königsee

 

Öffnungszeiten März - Oktober

Samstag 09:00 - 12:00 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr

 

November - Februar

Samstag gerade Kalenderwoche 12:00 - 16:00 Uhr

 

Die Abgabe von pflanzlichen Abfällen auf dem Grünabfallannahmeplatz durch Privathaushalte ist nur unter Vorlage der sogenannten Grünschnittkarte des ZASO möglich.

 

gez. D. Schwarz

Ordnungsamt

 

 

Siehe auch hier:


Freihaltung des Lichtraumprofils an Öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Artikel vom Ordnungsamt Königsee:

 

Das Ordnungsamt stellt derzeit vermehrt fest, dass Bäume, Sträucher, Hecken oder andere Pflanzen in den öffentlichen Raum hineinwachsen. Dadurch entstehen erhebliche Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer bei Straßen, Straßeneinrichtungen (bspw. Verkehrszeichen) und Gehwegen. Auch kann die Ver- und Entsorgung durch bspw. Feuerwehr, Krankenwagen oder Müllentsorgung ggf. nicht gewährleistet werden.

Jeder ist nach § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Königsee vom 04.12.2020 verpflichtet, die an der Straße stehenden Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen auf seinem Grundstück so auszuästen und zurückzuschneiden, dass sie weder in den Lichtraum der Straße hineinragen noch sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs behindern.
Dabei muss im Fahrbahnbereich eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50m gewährleistet sein, über Geh- und Radwegen ist der Luftraum bis mindestens 2,50m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten. Diese Pflicht der Grundstückseigentümer dient zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Das Nichtfreihalten des Lichtraumprofils kann zu Unfällen und Schäden führen, für die der jeweilige Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden kann. Auch kann durch die Stadtverwaltung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Wir bitten um Beachtung.


Ordnungsamt

 

 

Siehe auch hier:


Lärmbelästigung und Ruhestörung

Artikel vom Ordnungsamt Königsee:

 

Ruhestörender Lärm ist oft der Auslöser für Streitigkeiten zwischen Nachbarn und anderen Personengruppen. Ob es sich um laute Musik, Partys, Gartenarbeit, Renovierungsarbeiten oder bellende Hunde handelt - anhaltender Lärm kann die Lebensqualität Dritter sehr stark beeinträchtigen.

Die Stadt Königsee hat im § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 04.12.2020 Regelungen zum ruhestörenden Lärm getroffen.
Wir weisen darauf hin, dass folgende Ruhezeiten einzuhalten sind:
• Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr
• Abendruhe von 19:00 bis 22:00 Uhr
• Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr
• Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.

Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Bitte tragen auch Sie zu einem friedlichen Miteinander und einer angenehmen Lebensumgebung bei, indem Sie die o. g Ruhezeiten beachten.

 

Ordnungsamt

 

 

Siehe auch hier: